Art. 4 KI-VO im Wortlaut: Neufassung 2026 erklärt
Zuletzt aktualisiert: — Stand der Rechtslage
Der aktuelle Wortlaut
Die Verordnung (EU) 2026/1744 ersetzt Art. 4 der KI-Verordnung mit Wirkung ab 27. Juli 2026. Der zentrale Absatz lautet:
Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
Quelle: Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 1 Nr. 5 auf EUR-Lex.
Was hat sich geändert?
Die ursprüngliche Fassung galt seit 2. Februar 2025. Sie verlangte Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz vorhanden ist.
Die Neufassung setzt einen anderen Schwerpunkt:
- Maßnahmen sollen die Entwicklung von KI-Kompetenz unterstützen.
- Das passende Vorgehen bleibt kontextabhängig.
- Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss ausdrücklich nicht garantiert werden.
Erwägungsgrund 8 erklärt den Hintergrund: Der Gesetzgeber wollte starre Anforderungen und zusätzlichen Aufwand insbesondere für kleinere Unternehmen vermeiden. KI-Kompetenz soll trotzdem eine strategische Priorität bleiben.
„Ergreifen Maßnahmen“
Die Vorschrift verlangt Aktivität, legt aber keine abschließende Liste fest. Denkbar sind je nach Einsatz zum Beispiel:
- interne Leitlinien,
- Informationsressourcen,
- Schulungen und praktische Übungen,
- Austausch bewährter Verfahren,
- rollenbezogene Vertiefungen.
Dass Schulungen ausdrücklich als Unterstützungsangebot der Kommission und Mitgliedstaaten genannt werden, macht sie zu einer naheliegenden Option — nicht zu einem vorgeschriebenen Produkt.
„Technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung“
Maßnahmen sollen zum Ausgangspunkt der Personen passen. Ein allgemeiner Einstieg kann für gelegentliche Nutzung genügen; verantwortliche Rollen oder komplexe Systeme können eine andere Tiefe brauchen.
Art. 4 selbst gibt dafür keine Mindestdauer, keinen Lehrplan und keine Bestehensgrenze vor.
„Kontext“ und betroffene Personengruppen
Der Einsatzkontext bleibt relevant. Textentwürfe im Marketing, Bewerberauswahl, medizinische Unterstützung und sicherheitskritische Steuerung bringen unterschiedliche Risiken mit.
Ebenso wichtig: Personen oder Gruppen, bei denen das System eingesetzt wird. Maßnahmen sollten deshalb nicht nur das Tool erklären, sondern auch typische Folgen und Grenzen des konkreten Einsatzes.
„Kein bestimmtes Niveau garantieren“
Dieser Satz ist die wichtigste Grenze für Produktversprechen. Ein Anbieter kann:
- Wissen vermitteln,
- Übungen anbieten,
- Prüfungen auswerten,
- Teilnahme und Ergebnisse dokumentieren.
Er kann daraus aber nicht ableiten, dass Art. 4 automatisch erfüllt ist oder ein bestimmtes gesetzliches Kompetenzniveau erreicht wurde. Genau ein solches garantiertes Niveau verlangt die Neufassung nicht.
Was Art. 4 nicht festlegt
Im Wortlaut stehen keine Vorgaben zu:
- Pflichtkurs oder bestimmtem Anbieter,
- Mindestdauer,
- Prüfung oder Bestehensgrenze,
- Zertifikat,
- jährlichem Wiederholungsintervall,
- bestimmtem Dokumentationsformat.
Unternehmen können diese Elemente freiwillig nutzen, wenn sie für ihren Rollout praktisch sind.
Fazit
Der neue Art. 4 ist kein Zertifikatsstandard. Er ist ein Auftrag, passende Maßnahmen zur Förderung von KI-Kompetenz zu wählen — abgestimmt auf Menschen, Rollen und Einsatzkontext.
Quellen: Verordnung (EU) 2026/1744 (EUR-Lex), insbesondere Erwägungsgrund 8, Art. 1 Nr. 5 und Art. 4; Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex). Stand der Rechtslage: 25. Juli 2026. Keine Rechtsberatung.
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